Seit einer Novellierung des 9. Sozialgesetzbuches im Jahre 2001 haben Rehabilitationsleistungen nicht mehr allein die Aufgabe, den Erfolg einer medizinischen Behandlung zu fördern und zu unterstützen. Die Neuformulierung verfügt, dass sie auch die Aufgabe haben, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Die Gleichheitssätze sollen chronisch kranken, pflegebedürftigen und behinderten Menschen soziale und rechtliche Gleichstellung bei der Ausgestaltung der stationären Reha oder anderen Rehabilitationsmaßnahmen sichern. Das 9. Sozialgesetzbuch enthält dementsprechend Regelungen, um diese Grundrechte in der medizinischen Praxis umzusetzen. Diese sind unter anderem:
Eine Beteiligung des Patienten an der Planung und Ausgestaltung einer stationären Reha ist nicht nur aus Gründen der gesetzlichen und sozialen Gleichstellungsverpflichtung notwendig und ratsam. Verschiedene Studien kommen übereinstimmend zu dem Schluss, dass nur die aktive Teilhabe eine nachhaltige Wirksamkeit der stationären Reha gewährleistet. Wunsch- und Wahlrecht legen fest, dass Patienten sowohl bei der Wahl des Rehabilitationsortes, bei der Aufstellung des Therapieplanes, als auch bei der Rehabilitationsform ein Mitspracherecht haben. Das Bundessozialgericht hat zudem festgestellt, dass die Berechtigung von Wünschen zu den wesentlichen Leistungsvoraussetzungen einer stationären Reha gehört.
Bereits beim Einreichen des Rehaantrags kann der Patient seinen Wunsch für eine bestimmte Klinik angeben. Sollte dies vergessen worden sein, kann die Wahl dem jeweiligen Kostenträger auch nachträglich mitgeteilt werden. Eine ausführliche Begründung, warum man sich speziell für diese Klinik entschieden hat, sollte beiliegen. Dabei sollte vor allem die medizinische Kompetenz der Klinik im Vordergrund stehen, aber auch private Gründe können vorgebracht werden.
Der Patient hat somit die Möglichkeit, sich seine Wunschklinik auszusuchen und der Rehabilitationsträger muss berechtigten Wünschen nachkommen. Dem Wunsch- und Wahlrecht sind jedoch Grenzen hinsichtlich der Wirksamkeit der Leistung sowie der Angemessenheit der Kosten (Mehrkosten) gesetzt. Ein paar Dinge muss der Patient somit beachten. Die Wunschklinik muss für die Behandlung der entsprechenden Erkrankung ausgestattet sein. Eine Wahl die z. B. ausschließlich aufgrund der Wohnortnähe getroffen wurde, kann der Rehabilitationsträger ablehnen, wenn die Qualität der medizinischen Leistung an einem anderen Ort vom Leistungsträger als höher eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Klinik nach speziellen Qualitätsstandards zertifiziert sein und einen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungen haben.
Wird der Antrag auf die Wunschklinik abgelehnt, kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Unterstützung des Arztes bei der Verfassung des Widerspruchs sowohl durch Formulierungshilfen als auch ein ärztliches Attest kann hierbei hilfreich sein.
Guido Maiwald