Die Voraussetzungen für eine stationäre Reha sind nicht an ein bestimmtes Krankheitsbild gebunden sondern abhängig von der Diagnose des Arztes und dessen Feststellung der Rehabilitationsbedürftigkeit. Die Rehabilitationsbedürftigkeit wird zumeist dann festgestellt, wenn die körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten durch die Erkrankung eingeschränkt sind. Ziel ist dabei, eine Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Erste Voraussetzung für die Beantragung einer medizinischen Reha ist die Einschätzung der Rehabilitationsbedürftigkeit durch den behandelnden Arzt. Zunächst muss festgestellt werden, inwieweit die Erkrankung die privaten und beruflichen Aktivitäten des Patienten beeinträchtigt oder das soziale Leben erschwert ist. Zudem wird der Arzt die Ziele der Rehabilitation grob festlegen, z. B. welche funktionellen Störungen bis zu welchem Grad verbessert werden sollen.
Auch die Rehabilitationsfähigkeit des Patienten muss überprüft werden, da eine stationäre Reha nur dann sinnvoll ist, wenn der Patient diese wünscht und bereit ist, in vollem Umfang mit den Therapeuten zusammenzuarbeiten. Schließlich entscheiden der gesundheitliche Allgemeinzustand sowie die körperliche Mobilität über Art und Dauer der Kur. Der Arzt muss zudem entscheiden, inwieweit soziale oder berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen Teil der Rehabilitation sein sollen.
Eine Rehabilitation muss grundsätzlich vor Antritt vom Kostenträger genehmigt werden. Kostenträger der Maßnahme ist der Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse. Dabei muss der Patient verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Er muss entweder eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, in denen Rentenbeiträge gezahlt wurden, bei verminderter oder absehbar verminderter Erwerbsfähigkeit eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben oder in den letzten zwei Jahren vor Antragsstellung sechs Monate Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung gezahlt haben. Die Aufnahme einer versicherten oder selbstständigen Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls. Auch der Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllen die Voraussetzung für die Genehmigung einer stationären Reha.
Rentenversicherungsträger verweigern die Kostenübernahme für eine stationäre Reha während der akuten Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit oder wenn die Reha anstelle der eigentlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt werden soll. Wenn die beantragten Leistungen nicht dem aktuellen medizinischen Stand entsprechen wird die Versicherung diese in der Regel ebenfalls nicht bezahlen. Die Rentenversicherung wird die Kostenübernahme auch dann verweigern, wenn der Patient eine Altersrente in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Vollrente bezieht, diese beantragt hat oder er Vorruhestandsleistungen oder Altersübergangsgeld bezieht. Auch Personen mit einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie solche, die eine Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe verbüßen, sind von einer Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger ausgeschlossen.
Ist eine stationäre Reha nach Ansicht des Arztes dringend erforderlich, so übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Personen, die von einer Kostenübernahme der stationären Reha durch den Rentenversicherer ausgeschlossen sind. Dafür muss ein ärztliches Gutachten vorliegen.
Guido Maiwald