Die erste und wichtigste Instanz bei der Beantragung einer stationären Reha ist der behandelnde Arzt. Nur er kann die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation, den sogenannten Rehabilitationsbedarf feststellen. Für die Entscheidung des Arztes ist maßgeblich, dass die Gesundheit des Patienten aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls so stark in Mitleidenschaft gezogen ist, dass darunter seine private wie auch berufliche Aktivität erheblich leidet. Zudem muss der Arzt feststellen, dass eine stationäre Reha am besten geeignet ist, die gesundheitlichen Probleme des Patienten zu verbessern oder gar zu heilen.
Ziel einer stationären Reha ist es, dem Patienten soweit wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Reha soll betroffene Personen vor Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit schützen. Zudem muss der Arzt feststellen, dass die vor Ort zur Verfügung stehenden medizinischen Mittel hierfür nicht ausreichen. Weder die Rentenkasse noch die Krankenkasse werden in der Regel einer stationären Reha zustimmen, wenn eine ambulante Rehabilitation möglich und Erfolg versprechend wäre.
Viele Menschen scheuen sich vor der Beantragung einer Reha. Diese Sorge ist unbegründet. Der erste Schritt ist der Weg zum Arzt. Der von ihm erstellte Bericht, eigentlich eher ein Gutachten, wird der Antragstellung beigefügt und ist zugleich das wichtigste Dokument des Antrags. Der Arzt muss darin möglichst detailliert den Krankheitsverlauf schildern und gegebenenfalls durch eine Computertomografie, Magnetresonanztomografie, Röntgen- oder Ultraschallaufnahmen dokumentieren und belegen. Zudem muss er medizinisch begründen, warum eine Reha angeraten ist. Auch seine Erfolgsprognose muss er medizinisch zweifelsfrei und lückenlos dokumentieren.
Die erforderlichen Formulare für die Genehmigung einer stationären Reha sind sowohl bei der jeweiligen Krankenkasse, als auch bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich. Die Formulare können schriftlich, telefonisch oder per E-Mail im Internet beantragt werden. Sollte Hilfe beim Ausfüllen benötigt werden, kann der Arzt oder der zuständige Versicherungsträger befragt werden.
Ist das Ziel der Reha die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, so ist grundsätzlich der Rentenversicherer zuständig. Geht es bei der Reha um die Vermeidung einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, so ist die Krankenkasse zuständig. Falls die Antragsunterlagen an den falschen Kostenträger geschickt werden, ist dieser per Gesetz verpflichtet, ihn an den richtigen Kostenträger weiterzuleiten.
Auch Personen, die nicht unmittelbar erkrankt oder mit den Folgen einer Operation belastet sind, können eine ambulante oder stationäre Reha beantragen. Maßgeblich ist dabei, dass die Diagnose des Arztes eine Schwächung der Gesundheit in absehbarer Zeit prognostiziert, die unter Umständen zu einer Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit führen könnte.
Sollte der Antrag durch den zuständigen Kostenträger abgelehnt werden, so kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingereicht werden, wenn der Arzt dies befürwortet. Dabei muss er detailliert auf die Ablehnungsgründe des Kostenträgers eingehen und mittels Attest bescheinigen, dass andere Behandlungsmethoden, etwa ambulante, bisher nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben.
Das letzte Mittel gegen eine Ablehnung ist die Einreichung einer Klage vor dem Sozialgericht. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn aus medizinischer Sicht der Antritt einer stationären Reha nicht verzögert werden sollte. Um das Verfahren vor dem Sozialgericht zu beschleunigen, kann ein „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ gestellt werden, was meist dazu führt, dass die Klage innerhalb weniger Wochen, teilweise sogar weniger Tage bearbeitet wird.
Guido Maiwald